Es gilt mithin Verfolgungszwang. Ist ein ausreichender Anfangsverdacht gegeben, haben die Behörden dem Grundsatz nach alles Erforderliche zu unternehmen, um den massgeblichen Sachverhalt aufzuklären und bei hinreichendem Tatverdacht das Untersuchungsverfahren zu eröffnen (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 7 StPO; Art 309 Abs. 1 Bst.