Trotz des angeblichen Geständnisses von E.________ ist die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, auch gegenüber E.________ zu ermitteln und vor Vorliegen entsprechender Ermittlungsergebnisse von weiteren – den Beschwerdeführer treffenden – Abklärungen abzusehen. Art. 7 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden zur Durch- und Weiterführung eines Strafverfahrens, sofern ein genügender Anfangsverdacht besteht. Es gilt mithin Verfolgungszwang.