Auch allfällige Zweifel an der Echtheit des Geständnisses müssten im Zusammenhang mit Ermittlungshandlungen gegenüber der Drittperson geklärt werden. Erst wenn entsprechende Abklärungen gegen die Drittperson negativ verlaufen seien, dürften die Ermittlungen gegen ihn, den Beschwerdeführer, wieder aufgenommen werden. Mit dem von der Staatsanwaltschaft gewählten Vorgehen, mit welchem sie die Fahrereigenschaft des Beschwerdeführers belegen möchte, verkenne sie die Grundsätze des Ermittlungsverfahrens und der Beweisführung. 6.1.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers geht fehl. Trotz des angeblichen Geständnisses von E._