folgungsbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. 6.1.2 Der Beschwerdeführer verneint einen gegen ihn bestehenden Tatverdacht mit Hinweis auf das Geständnis von E.________. Der Umstand, dass eine Drittperson die Tatbegehung eingeräumt habe, müsse zwingend zu einer Strafuntersuchung gegenüber dieser Drittperson führen. Auch allfällige Zweifel an der Echtheit des Geständnisses müssten im Zusammenhang mit Ermittlungshandlungen gegenüber der Drittperson geklärt werden.