207 StPO (polizeiliche Vorführung) und Art. 260 StPO (erkennungsdienstliche Erfassung) die notwendigen gesetzlichen Grundlagen im formellen Sinn bilden, kann ebenso wenig bestritten werden wie das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einem ungestörten und beförderlichen Gang von Strafuntersuchungen. Näher einzugehen ist nachstehend auf die Voraussetzungen von Art. Art. 197 Abs. 1 Bst. b-d StPO. 6. 6.1 Gemäss Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO dürfen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.