Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO für Zwangsmassnahmen in Strafverfahren dahingehend, dass solche nur ergriffen werden können, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (Bst. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Dass Art. 207 StPO (polizeiliche Vorführung) und Art.