Urteile des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 und 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Demgegenüber stellt die Vorführung als eine Form der Inhaftierung einen schweren Eingriff dar (RÜEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 207 StPO). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). Dies konkretisiert Art.