4. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) und Art. 113 StPO (Nemo-tenetur-Grundsatz) und macht zusammengefasst geltend, dass die Voraussetzungen für eine Einschränkung dieser Rechte nicht gegeben seien. Ihm gegenüber dürften erst dann Zwangsmassnahmen angedroht und umgesetzt werden, wenn Ermittlungen gegenüber der geständigen Drittperson zum Ergebnis geführt hätten, dass diese mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Lenker ausgeschlossen werden müsse.