) äussern und eigene Anträge stellen könne. Gleichzeitig hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer selber und durch seinen Rechtsanwalt (auf entsprechende mündliche Nachfrage hin bereits mehrfach) angeboten habe, ein aktuelles Foto von E.________ einzureichen. Diese Mitwirkung sei freiwillig. Indessen werde er aufgefordert, innert gleicher Frist das angebotene Bild beizubringen oder aber die nämliche Mitwirkung zu verweigern. Mit Mail vom 18. Juni 2018 äusserte der Verteidiger sein Erstaunen ob diesem Vorgehen bzw. der Tatsache, mit welcher Leichtigkeit die Staatsanwaltschaft Steuergelder verschwende.