Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass C.________ des Forensischen Instituts Zürich mit einem Gesichtserkennungsgutachten beauftragt werde und er sich innert einer Frist von 10 Tagen zur sachverständigen Person und zu den Fragen (Handelt es sich bei der Person auf dem Radarbild um den Beschwerdeführer? Handelt es sich bei der Person auf dem Radarbild um E.________? Gibt es weitere sachdienliche Bemerkungen?) äussern und eigene Anträge stellen könne.