Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2016 Einsprache. Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Gleichzeitig reichte sein Verteidiger eine schriftliche Erklärung von E.________, wohnhaft in K.________ (USA), vom 7. Januar 2018 ein. In dieser führte Letzterer aus, am Morgen des 28. August 2018 das fragliche Fahrzeug gefahren zu sein und vermutlich die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Anschliessend erklärte sich der Beschwerdeführer mit der Erstellung von Fotos seiner Person einverstanden.