_ vom 13. September 2016; Einvernahme von D.________ vom 28. Juni 2018 Z. 56 ff.; beides auch zum Folgenden). Mit Strafbefehl vom 7. November 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts nach Abzug der Sicherheitsmarge um 32 km/h) zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 570.00 (ausmachend CHF 13‘680.00; Probezeit: 4 Jahre) sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 2‘850.00 verurteilt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2016 Einsprache.