3 das fragliche Fahrzeug auf die Firma des Beschwerdeführers eingelöst war. Daraufhin lud die Polizei den Beschwerdeführer telefonisch zur Einvernahme als Auskunftsperson vor. Anlässlich dieses Telefonats soll der Beschwerdeführer spontan – ohne vorgängige Belehrung – erwähnt haben, dass er zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Als ihm diese Äusserung anlässlich der polizeilichen Befragung vom 13. September 2016 auf der Polizeiwache H.________ vorgehalten wurde, verweigerte der Beschwerdeführer die Aussage (Notiz des damaligen Polizeibeamten D.________ vom 13. September 2016;