Die Androhung ist vorliegend ausreichend real und unmittelbar, so dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass hat, eine polizeiliche Vorführung nach Zürich und eine erkennungsdienstliche Behandlung (worunter die fotografische Vergleichsbilderstellung fällt) zu befürchten. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation nicht abgesprochen werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 149 und 150 vom 18. September 2014, E. 2). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.