Gestützt auf die Akten kann ungeachtet der gewählten Formulierung nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Staatsanwaltschaft im Fall der Nichtbefolgung die Vorführung anordnen wird. Die Androhung ist vorliegend ausreichend real und unmittelbar, so dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass hat, eine polizeiliche Vorführung nach Zürich und eine erkennungsdienstliche Behandlung (worunter die fotografische Vergleichsbilderstellung fällt) zu befürchten.