Soweit die Generalstaatsanwaltschaft diesbezüglich ausführt, in der angefochtenen Verfügung sei keine Zwangsmassnahme angeordnet, sondern lediglich deren Prüfung in Aussicht gestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer nicht beschwert sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Hinweis, wonach eine polizeiliche Vorführung geprüft werden müsse, wenn der Beschwerdeführer keine Termine nenne oder der Vorladung keine Folge leiste, ist bereits als Androhung zu bezeichnen.