Der Beschwerdeführer moniert indessen, dass ihm in der angefochtenen Verfügung die zwangsweise Vorführung von G.________ nach Zürich sowie die dortige erkennungsdienstliche Behandlung angedroht werde (Ziff. 2). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft diesbezüglich ausführt, in der angefochtenen Verfügung sei keine Zwangsmassnahme angeordnet, sondern lediglich deren Prüfung in Aussicht gestellt worden, weshalb der Beschwerdeführer nicht beschwert sei, kann ihr nicht gefolgt werden.