In seiner Begründung bezieht er sich indessen mit keinem Wort auf die verfügte Aufforderung, wonach sein Rechtsvertreter direkte Fragen an die Gutachterin zu unterlassen habe (Ziff. 3). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung nicht Streitgegenstand bildet. Ebenfalls nicht erfasst von der Beschwerde ist die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer an beiden von der Gutachterin vorgeschlagenen Terminen (offenbar aus terminlichen Gründen) nicht habe erscheinen können (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer moniert indessen, dass ihm in der angefochtenen Verfügung die zwangsweise Vorführung von G._____