Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet, und dient damit der Prozessökonomie (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244). Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der staatsanwaltlichen Verfügung. In seiner Begründung bezieht er sich indessen mit keinem Wort auf die verfügte Aufforderung, wonach sein Rechtsvertreter direkte Fragen an die Gutachterin zu unterlassen habe (Ziff.