Diesem Antrag gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 5. September 2018 statt. Mit Stellungnahme vom 21. September 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei; eventualiter sei diese abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte – innert gewährter Fristerstreckung – am 6. November 2018 und hielt an seinen Anträgen fest.