an beiden von der Gutachterin vorgeschlagenen Terminen nicht habe erscheinen können (Ziff. 1). Gleichzeitig forderte sie ihn auf, der Verfahrensleitung innert einer Frist von 5 Tagen drei ihm mögliche Termine zu bezeichnen, an welchen er in der Lage sei, einen ca. 30-minütigen Termin in Zürich wahrzunehmen. Die Staatsanwaltschaft werde anschliessend eine Vorladung zu einem der drei genannten Termine erlassen. Sollte innert Frist keine Termine genannt werden oder sollte er der Vorladung keine Folge leisten, werde eine polizeiliche Vorführung geprüft werden müssen (Ziff. 2). Weiter forderte sie den Verteidiger von A.___