1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen grober Verkehrsregelverletzung. Am 25. Juni 2018 erteilte sie C.________ des Forensischen Instituts Zürich den Auftrag, ein Gesichtserkennungsgutachten zu erstellen. Die Gutachterin bot daraufhin A.________ zur Vergleichsbilderstellung auf. Mit Verfügung vom 27. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass A.________ an beiden von der Gutachterin vorgeschlagenen Terminen nicht habe erscheinen können (Ziff.