staatsanwaltliche Ermittlungen Strafbehörden sind zur Durch- und Weiterführung eines Strafverfahrens verpflichtet, sofern ein genügender Anfangsverdacht besteht. Ein von der beschuldigten Person eingereichtes Geständnis einer Drittperson lässt den gegen sie erhobenen Tatverdacht nicht per se untergehen, weshalb die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten ist, zwingend erst mal gegen die «geständige» Person vorzugehen, bevor Zwangsmassnahmen gegen die beschuldigte Person geprüft und ergriffen werden. Durch Einreichen von Beweismitteln vermag die beschuldigte Person somit nicht ein anderes Vorgehen bei den Ermittlungen zu erzwingen (E. 6.1). Erwägungen: