4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, vom Kanton Bern zu tragen. Der amtliche Verteidiger hat für dieses Verfahren auch Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO ist die Entschädigung am Ende des Verfahrens durch das Gericht festzusetzen, wobei die Entschädigung – auch im Falle einer Verlängerung der Massnahme – von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO befreit sein wird. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: