Das Haftentlassungsgesuch ist gutzuheissen. Der Gesuchsteller ist formell aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Aufgrund des Massnahmenentscheids des Regionalgerichts vom 18. Mai 2018 befindet er sich aber weiterhin im Massnahmenvollzug. Da auch die Sicherheitshaft im bisherigen Setting vollzogen wurde, ändert sich ausser dem formellen Titel für den Freiheitsentzug nichts für den Gesuchsteller.