2 E. 3.2 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 354 vom 27. September 2016 E. 3 auch zum Folgenden). Mit Verfügung vom 5. September 2018 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Der Entscheid des Jugendgerichts wurde folglich mit der Eröffnung vollstreckbar. Der Freiheitsentzug hat damit eine gesetzliche Grundlage im Massnahmenrecht (Art. 59 und Art. 90 StGB). Die Anordnung von Sicherheitshaft nach dem vorinstanzlichen Entscheid ist daher nicht erforderlich. Das Haftentlassungsgesuch ist gutzuheissen.