3. Strafprozessuale Rechtsmittel haben nach Art. 387 StPO keine aufschiebende Wirkung. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. Wird gegen einen Entscheid ein nicht suspensives Rechtsmittel wie etwa die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erhoben, ist er sofort vollstreckbar, soweit die Verfahrensleitung nichts Gegenteiliges anordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2016 vom 22. Dezember 2016