Gestützt auf diese Beschwerde eröffnete die Beschwerdekammer zwei Verfahren. Da das Jugendgericht die Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Entscheid anordnete und der Gesuchsteller auch um Entlassung aus der Sicherheitshaft ersucht, wird seine Eingabe nicht nur als Beschwerde gegen den Massnahmenverlängerungsentscheid (vgl. Verfahren BK 18 383), sondern auch als Haftentlassungsgesuch entgegen genommen. Mit Blick auf nachfolgenden Ausführungen kann auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.