Am 18. Mai 2018 erfolgte eine erneute Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre (Ziffer 1 und 2 des Urteilsdispositivs). Die mit Entscheid vom 9. März 2018 bis zur Hauptverhandlung angeordnete Sicherheitshaft verlängerte das Regionalgericht bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB. Das Regionalgericht verfügte, dass der Vollzug der Sicherheitshaft im bisherigen Setting erfolge. Am 3. September 2018 reichte der Gesuchsteller, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde ein.