1. Am 13. März 2009 verurteilte das Jugendgericht Berner Oberland den Gesuchsteller zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme in einer geschlossenen Behandlungseinrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB aufgeschoben. Das neu zuständige Kantonale Jugendgericht (nachfolgend: Jugendgericht) verlängerte die Massnahme am 2. Mai 2014 bis am 12. März 2018. Am 18. Mai 2018 erfolgte eine erneute Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre (Ziffer 1 und 2 des Urteilsdispositivs).