Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern BK 18 384 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. September 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin) Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch vom 3. September 2018 Erwägungen: 1. Am 13. März 2009 verurteilte das Jugendgericht Berner Oberland den Gesuchstel- ler zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme in einer geschlossenen Behand- lungseinrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB aufgeschoben. Das neu zuständige Kantonale Jugendgericht (nachfolgend: Jugendgericht) verlängerte die Massnahme am 2. Mai 2014 bis am 12. März 2018. Am 18. Mai 2018 erfolgte eine erneute Ver- längerung der Massnahme um zwei Jahre (Ziffer 1 und 2 des Urteilsdispositivs). Die mit Entscheid vom 9. März 2018 bis zur Hauptverhandlung angeordnete Si- cherheitshaft verlängerte das Regionalgericht bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheids betreffend Verlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 StGB. Das Regionalgericht verfügte, dass der Vollzug der Sicherheitshaft im bis- herigen Setting erfolge. Am 3. September 2018 reichte der Gesuchsteller, amtlich vertreten durch Rechts- anwalt B.________, Beschwerde ein. Er beantragte, der Beschluss des Jugendge- richts sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleu- nigungsgebot und seinen Gehörsanspruch verletzt habe, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge. Weiter stellte er folgende Verfahrens- und Beweisanträge: Er sei umgehend aus dem Massnahmevollzug bzw. der Sicherheitshaft zu entlassen, die amtliche Verteidigung sei für das Beschwerdeverfahren zu bestätigen, ihm sei für die Dauer des zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzuges eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten und es seien die aktualisierten Vollzugsak- ten bei den BVD zu edieren. Gestützt auf diese Beschwerde eröffnete die Beschwerdekammer zwei Verfahren. Da das Jugendgericht die Sicherheitshaft bis zum rechtskräftigen Entscheid anord- nete und der Gesuchsteller auch um Entlassung aus der Sicherheitshaft ersucht, wird seine Eingabe nicht nur als Beschwerde gegen den Massnahmenverlänge- rungsentscheid (vgl. Verfahren BK 18 383), sondern auch als Haftentlassungsge- such entgegen genommen. Mit Blick auf nachfolgenden Ausführungen kann auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet werden. 2. Gemäss Art. 233 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über Haftentlassungsge- suche. Diese Bestimmung bezieht sich zwar auf das Berufungsgericht, muss aber auch bei der Beschwerdeinstanz zur Anwendung kommen, zumal bei den selbst- ständigen nachträglichen Entscheiden ein der Berufung angenähertes Verfahren zum Tragen kommt (BGE 141 IV 396 E. 4.4). Die Verfahrensleitung der Beschwer- dekammer ist folglich zuständig für die Beurteilung des Haftentlassungsgesuches. 3. Strafprozessuale Rechtsmittel haben nach Art. 387 StPO keine aufschiebende Wir- kung. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der StPO oder Anordnun- gen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz. Wird gegen einen Entscheid ein nicht suspensives Rechtsmittel wie etwa die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO er- hoben, ist er sofort vollstreckbar, soweit die Verfahrensleitung nichts Gegenteiliges anordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1390/2016 vom 22. Dezember 2016 2 E. 3.2 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 354 vom 27. September 2016 E. 3 auch zum Folgenden). Mit Verfügung vom 5. September 2018 wies die Verfahrensleiterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Der Entscheid des Jugendgerichts wurde folglich mit der Eröffnung vollstreckbar. Der Freiheitsentzug hat damit eine gesetzliche Grundlage im Massnahmenrecht (Art. 59 und Art. 90 StGB). Die Anordnung von Sicherheitshaft nach dem vorinstanzli- chen Entscheid ist daher nicht erforderlich. Das Haftentlassungsgesuch ist gutzu- heissen. Der Gesuchsteller ist formell aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Auf- grund des Massnahmenentscheids des Regionalgerichts vom 18. Mai 2018 befin- det er sich aber weiterhin im Massnahmenvollzug. Da auch die Sicherheitshaft im bisherigen Setting vollzogen wurde, ändert sich ausser dem formellen Titel für den Freiheitsentzug nichts für den Gesuchsteller. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, vom Kanton Bern zu tragen. Der amtliche Verteidiger hat für dieses Verfahren auch Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO ist die Entschädigung am Ende des Verfahrens durch das Gericht festzusetzen, wobei die Entschädigung – auch im Falle einer Verlängerung der Massnahme – von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO befreit sein wird. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesuchsteller wird zu Handen des Mass- nahmenvollzugs aus der Sicherheitshaft entlassen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Gesuchstellers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller - der Leitung Jugendanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Jugendgericht, Jugendgerichtspräsidentin C.________ - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten - der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin D.________ Bern, 5. September 2018 Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4