6. Es wird festgestellt, dass die von der Vorinstanz auf das Honorar von CHF 8‘108.40 festgesetzten Rück- und Nachzahlungspflichten entfallen. 7. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 5‘481.70 festgesetzt.