2. Es wird festgestellt, dass das Jugendgericht des Kantons Bern das Beschleunigungsgebot nicht, jedoch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 3. Es wird festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 13. März 2018 unrechtmässig im stationären Massnahmenvollzug befindet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Genugtuung von CHF 28‘710.00 zugesprochen. 5. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 400.00, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 9‘930.00 (Gebühr CHF 3‘000.00 und Auslagen CHF 6‘930.00), trägt der Kanton Bern.