Der Antrag auf Zins anlässlich der Hauptverhandlung erfolgte zu spät. Daher wird dem Beschwerdeführer auf der festgelegten Genugtuungssumme kein Zins zugesprochen. Auch Auslagen wurden keine geltend gemacht, so dass es bei der Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 28‘710.00 bleibt. 21 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: