Nimmt der anwaltlich vertretene Verurteilte hingegen eine Bezifferung seiner Forderungen vor, so ist über die genannte Summe hinaus ebenfalls von einem Verzicht auszugehen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift einen Genugtuungsanspruch von CHF 200.00 pro Tag geltend gemacht, jedoch keinen Zins beantragt. Dies ist als Verzicht auf über die Grundforderung hinausgehende Zinsansprüche zu werten. Eine Beschwerdeerweiterung im Laufe des Verfahrens ist nicht möglich. Der Antrag auf Zins anlässlich der Hauptverhandlung erfolgte zu spät.