429 Abs. 2 StPO). Der Verurteilte kann zudem auf seine Ansprüche verzichten. Bei passivem Verhalten des Verurteilten ist dann von einem Verzicht auszugehen, wenn er nicht auf die Aufforderung der Behörde gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO auf Quantifizierung und Begründung seiner Ansprüche reagiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2012 vom 13. November 2012 E. 2.4). Nimmt der anwaltlich vertretene Verurteilte hingegen eine Bezifferung seiner Forderungen vor, so ist über die genannte Summe hinaus ebenfalls von einem Verzicht auszugehen.