20 18.3 Auf die auszurichtende Genugtuung beantragt der Beschwerdeführer Zins zu 5% ab mittlerem Verfall, d.h. seit 5. Oktober 2018. Diesen Antrag stellte er aber erst anlässlich der Hauptverhandlung und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO. Zwar prüft die Strafbehörde den Genugtuungsanspruch des Verurteilten von Amtes wegen und hat auch entsprechende Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. Sie kann ihn jedoch auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).