Im Unterschied zum Modul Arbeiterprobung konnte er nun seine Freizeit mehr oder weniger frei gestalten. Auch die Pflicht, täglich in der Anstalt zu erscheinen, wurde aufgrund seiner Armverletzung zeitweise gelockert, so dass ihm Zeit für andere Aktivitäten blieb. Für die 90 Tage im Wohnexternat wird ihm daher eine Genugtuung von CHF 30.00 pro Tag, total CHF 2‘700.00 zugesprochen. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer per 1. März 2019 in das Wohn- und Arbeitsexternat übertreten und damit wieder ausserhalb der Anstalt einer Arbeitstätigkeit nachgehen. Zwar war der Massnahmenvollzug aufgrund der diversen Regeln, die er einzuhalten hatte, nach wie vor spürbar.