Hingegen konnte er erste Erfahrungen in der freien Berufswelt sammeln und sich so auf das Leben nach dem Vollzug vorbereiten. Die Beschwerdekammer erachtet für diese Phase von 183 Tagen daher eine Genugtuung von CHF 70.00 pro Tag als angemessen, was insgesamt CHF 12‘810.00 ergibt. Ab 1. Dezember 2018 kehrte sich die Situation praktisch um: Während des Wohnexternats lebte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau in einer Wohnung ausserhalb der Anstalt, hatte für die Arbeit unter der Woche jedoch dorthin zurückzukehren. Im Unterschied zum Modul Arbeiterprobung konnte er nun seine Freizeit mehr oder weniger frei gestalten.