Faktisch änderte sich nach Gewährung der Progressionsstufe B bis zum Übertritt ins Modul Arbeitserprobung nicht viel, weshalb es angebracht scheint, die Stufen A und B hinsichtlich der Berechnung der Genugtuung gemeinsam zu betrachten. Angesichts dieses immer noch strengen Vollzugsregimes wird dem Beschwerdeführer für diese Zeit von insgesamt 80 Tagen eine Genugtuung von CHF 150.00 pro Tag, ausmachend CHF 12‘000.00, ausgerichtet. Das Modul Arbeitserprobung brachte insofern Lockerungen mit sich, als der Beschwerdeführer seine Arbeit relativ selbstständig in verschiedenen Unternehmen ausserhalb der Anstalt verrichten durfte.