Der Beschwerdeführer musste seine Arbeits- und auch seine Freizeit grundsätzlich in der Anstalt verbringen. Einzig an den Wochenenden hatte er die Möglichkeit zunächst teilbegleiteter, danach unbegleiteter tageweiser Ausgänge, wobei der erste unbegleitete Ausgang tatsächlich erst nach Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stattfand. Faktisch änderte sich nach Gewährung der Progressionsstufe B bis zum Übertritt ins Modul Arbeitserprobung nicht viel, weshalb es angebracht scheint, die Stufen A und B hinsichtlich der Berechnung der Genugtuung gemeinsam zu betrachten.