19 Während dieser gesamten Zeit waren die Vollzugswirkungen klar weniger einschneidend als in einem geschlossenen Vollzug oder gar in Untersuchungshaft. Es ist daher angezeigt, den Richttagessatz von CHF 200.00 entsprechend herabzusetzen. In der ersten Phase (13. März bis 31. Mai 2018, Progressionsstufen A und B ohne AEP) waren die Einschränkungen des Massnahmenvollzugs dennoch beträchtlich. Der Beschwerdeführer musste seine Arbeits- und auch seine Freizeit grundsätzlich in der Anstalt verbringen.