6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2). In jedem Falle sollte die Genugtuung einer zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigten und deshalb inhaftierten Person mindestens einige tausend Franken betragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1). 18.2 Der Beschwerdeführer befand sich nach jahrelangem Massnahmenvollzug vom 13. März 2018 bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung am 29. April 2019 und damit rund 13.5 Monate ungerechtfertigt im Massnahmenvollzug. Hierfür beantragt er eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag.