Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Inhaftierten und die Belastung durch das Verfahren (WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 429 StPO). Das Bundesgericht geht davon aus, dass der Tagessatz bei längerer (Untersuchungs-) Haft (von mehreren Monaten Dauer) in der Regel zu senken ist, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht falle. Bei langer Haftdauer ist somit ein degressiver Tagessatz anzuwenden (Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3; 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2).