Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht folglich auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.3; 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 1.2.1). Im Einzelnen sind zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Inhaftierten und die Belastung durch das Verfahren (WEH- RENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl.