18 18. Genugtuung 18.1 Angesichts des zu Unrecht erstandenen Massnahmenvollzugs steht dem Verurteilten in analoger Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO eine Genugtuung für die besonders schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse zu. Die Genugtuung dient dem Ausgleich der erlittenen seelischen Unbill.