Gestützt darauf erachtet sie einen Zeitaufwand von 24.5 Stunden als angemessen. Zuzüglich Auslagen von CHF 50.50, 7.7 % MWST und einem Reisetaggeld von CHF 150.00 (vgl. dazu Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 Ziff. 2) ergibt dies ein an Rechtsanwalt B.________ auszurichtendes Honorar von CHF 5‘481.70. Eine Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht. Auch die von der Vorinstanz auf das Honorar von CHF 8‘108.40 festgesetzten Rück- und Nachzahlungspflichten entfallen.