17. Entschädigung Die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand. Sie entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Die Beschwerdekammer orientiert sich an der Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 28. April 2019 (BK pag. 623). Gestützt darauf erachtet sie einen Zeitaufwand von 24.5 Stunden als angemessen.