Der Antrag der Vollzugsbehörde vom 22. Januar 2018 um Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere drei Jahre wird abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich seit 13. März 2018 ungerechtfertigt im Massnahmenvollzug befindet. Er ist per sofort zu entlassen. IV. Kosten / Entschädigung / Genugtuung