15. Fazit Eine zwingende Voraussetzung für die Anordnung und damit auch die Verlängerung einer Massnahme nach Art. 59 StGB, nämlich eine schwere psychische Störung, liegt beim Beschwerdeführer nicht mehr vor. Mit grösster Wahrscheinlichkeit fehlte eine entsprechende Diagnose bereits im Zeitpunkt, in dem die ursprüngliche Massnahmendauer auslief. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Der Entscheid des Jugendgerichts JG 18 2 vom 18. Mai 2018 wird daher aufgehoben. Der Antrag der Vollzugsbehörde vom 22. Januar 2018 um Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere drei Jahre wird abgewiesen.